Betreuungsgesetz

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Das Betreuungsrecht ist seit 1.1.1992 in Kraft. Durch diese Gesetzesreform wurden die fast 100 Jahre alten Bestimmungen über Vormundschaft, Entmündigung und Pflegschaft abgeschafft. Zielsetzung des Betreuungsrechts ist es, die Rechtsstellung hilfebedürftiger volljähriger Menschen zu verbessern. Das bedeutet, die Rechte der Betroffenen zu stärken und ihnen ein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen. Hierdurch bleibt eine größtmögliche Eigenständigkeit der betreuten Person gewahrt, deren Wünsche und Fähigkeiten im Mittelpunkt stehen sollen.

Diese Zielsetzung hat ihren Niederschlag in den folgenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 1897, 1901 BGB) gefunden: Der Betreuer soll den Betreuten persönlich betreuen. Bei der Besorgung der Angelegenheiten steht das Wohl des Betreuten im Vordergrund. Der Betreuer hat dem Betreuten, soweit möglich, ein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen.

Der Betreuer ist verpflichtet, den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Wichtige Angelegenheiten hat er mit dem Betreuten zu besprechen. Der Betreuer hat im Rahmen seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass die Krankheit oder Behinderung des Betreuten beseitigt oder gebessert wird.

 

Wer braucht einen gesetzlichen Betreuer?

Viele Menschen in unserer Gesellschaft sind bei der Regelung ihrer Angelegenheiten auf Hilfe von anderen angewiesen. Hierzu zählen z.B. geistig, seelisch oder körperlich behinderte Menschen, psychisch erkrankte und in zunehmendem Maße alte, verwirrte und gebrechliche Menschen. Diese Menschen können nach dem neuen Gesetz einen persönlichen Betreuer bekommen, wenn sie einzelne oder alle persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen und erledigen können.

Wie sieht ein Betreuungsverfahren aus?

Anregungen und Anträge auf Betreuungen können von jedem, dem die Notlage eines anderen auffällt, schriftlich oder mündlich beim zuständigen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht, gestellt werden. Welches Amtsgericht für Ihren Wohnort zuständig ist können Sie bei unserem Betreuungsverein erfahren.
Das Gericht gibt nun ein ärztliches Gutachten sowie in den meisten Fällen einen Sozialbericht in Auftrag und stellt bei einer persönlichen Anhörung des Betroffenen fest, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung vorliegen.

Der Richter fragt, ob der Betroffene bereits jemanden bevollmächtigt hat und wen er sich als Betreuer wünscht. Ist eine Betreuung erforderlich, wird ein Betreuer bestellt und sein Wirkungskreis festgelegt. Bei der Auswahl des Betreuers haben Angehörige, die als Betreuer geeignet sind und die Betreuung ehrenamtlich übernehmen würden, Vorrang vor der Bestellung eines Berufs- oder Vereinsbetreuers.

Zur Wahrung und Unterstützung der Interessen des/der Betroffenen wird vom Amtsgericht ein Verfahrenspfleger eingesetzt, wenn sich der/die Betroffene nicht mehr äußern kann, die Betreuung alle Aufgabenkreise einschließlich der Postkontrolle umfasst oder Entscheidungen über Fixierungs- oder unterbringungsähnliche Maßnahmen getroffen werden müssen.

 

Was macht ein Betreuer?

Die Tätigkeiten eines Betreuers gliedern sich in verschiedene Aufgabenkreise. Nicht jede Betreuung beinhaltet denselben Umfang. Welche Aufgabenkreise der Betreuer zu besorgen hat, legt der Vormundschaftsrichter per Beschluss fest. Verschiedene Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung können u.a. sein:

  • Vermögenssorge (z.B. Kontoführung, Geldanlagen, Grundstücksangelegenheiten, Schuldenregulierung, etc.),
  • Gesundheitssorge (z.B. Veranlassung und Einwilligung in medizinische Behandlung, Operation, Medikamentenvergabe, Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, etc.)
  • Aufenthaltbestimmungsrecht (z.B. Wohnortwechsel, Heimaufnahme, Mietverträge, Unterbringung, etc.)
  • häusliche Versorgung (z.B. Organisation ambulanter Hilfen wie Pflegedienst, Essen auf Rädern, etc.)
  • Unterstützung bei Behördenangelegenheiten (z.B. Antragstellung bei und Korrespondenz mit Behörden wie Sozialamt, Arbeitsamt, Kranken- und Pflegekasse, Rententräger, etc.)
  • Postkontrolle (muss als Aufgabenkreis ausdrücklich bestimmt sein).

Die Betroffenen werden dadurch, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter diese Aufgaben übernimmt, nicht entmündigt, bevormundet oder gar entrechtet. Vielmehr ist ein Betreuer bei all seinen Entscheidungen verpflichtet, den Willen des Betreuten zu berücksichtigen und die Angelegenheit so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer setzt sich dafür ein und schafft die Voraussetzungen, dass der Betreute ein selbständiges Leben führen kann, soweit seine Fähigkeiten und Möglichkeiten dies zulassen.

Was der Betreuer tut, wird in der Regel vom Amtsgericht kontrolliert. Es gibt Ausnahmen, in denen das Amtsgericht Familienangehörige beispielsweise von der Rechnungslegungspflicht befreien kann.

 

Wer unterstützt mich bei einer Betreuung?

Unser Betreuungsverein ist die Beratungsstelle für ehrenamtliche Betreuer. Wir beraten und unterstützen bei Fragen und Problemen, die sich Sie in Ihrer Tätigkeit als Betreuer/in ergeben. Außerdem bieten wir Einführungsveranstaltungen und Fortbildungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Betreuer an. Als vom Amtsgericht eingesetzter Betreuer stehen Ihnen natürlich auch die Rechtspfleger/innen oder auch die zuständigen Richter/innen selbst zur Verfügung.